Canina KRÄUTER-DOC Atemwege 300 g
20,36 € netto
Varianten
Artikel-Nr.: | 16001 3 |
PZN: | 06902620 |
EAN: | 4027565160013 |
Lieferzeit: | 2 - 3 Werktage |
Artikel: | Canina® Canina KRÄUTER-DOC Atemwege 300 g |
Produktbeschreibung
Canina KRÄUTER-DOC® ATEMWEGE
Ergänzungsfuttermittel für Hunde
Canina KRÄUTER-DOC® ATEMWEGE ist eine fein vermahlene und daher optimal verwertbare Kräutermischung, die zur ernährungsphysiologischen Unterstützung bei Atemwegsproblemen zugefüttert werden kann. Die Kräuter liefern wichtige Phytonährstoffe, die in der täglichen Ernährung fehlen können. Sie versorgen den Körper mit Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und sekundären Pflanzenstoffen. Durch die speziell aufeinander abgestimmten Kräuter wird die Befreiung der Bronchien und der oberen Atemwege von Schleim unterstützt. Die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden Ihres Hundes werden gefördert.
Canina KRÄUTER-DOC® ATEMWEGE enthält keine chemischen Zusätze – 100 % Natur!
Inhalt: 150g / 300g
Fütterungsempfehlung pro Tier und Tag:
Hunde bis 10 kg: | 2,5 g (1/2 Teelöffel) |
Hunde bis 25 kg: | 5 g (1 Teelöffel) |
Hunde bis 50 kg: | 10 g (2 Teelöffel) |
Hunde ab 50 kg: | 15 g (2 1/2 Teelöffel) |
(1 Teelöffel = ca. 5 g)
Canina KRÄUTER-DOC® ATEMWEGE über 2 Monate mit dem Futter vermischen. Nach einer 6-monatigen Pause wiederholen.
Trockenfutter vor Einmischung anfeuchten oder die Kräutermischung kurz in heißem Wasser ziehen lassen, danach dem Futter beimischen.
Bei chronischen Problemen der Atemwege kann Canina KRÄUTER-DOC® ATEMWEGE lebenslang zusammen zugefüttert werden.
Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Canina KRÄUTER-DOC® Produkte sollte man die Mischungen tageweise abwechselnd einsetzen.
Während der Trächtigkeit absetzen!
Produktdaten
Zusammensetzung | Kräuter und Früchte getrocknet und gemahlen (Anis, Ginkgo, Thymian, Süßholzwurzel, Stiefmütterchen, Eukalyptus, Eibischwurzel) |
Inhaltsstoffe % | Rohprotein 14,4 %, Rohfaser 15,8 %, Rohfett 10,4 %, Rohasche 12,0 % |
Zusatzstoffe | keine |
Lagerungsempfehlung | Bei Raumtemperatur und trocken lagern. |
Nummer Futtermittelverordnung | α DE NW 1 15491 |